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Aktuell : Abgeltung der Erschließungsbeiträge vor der endgültigen Fertigstellung der Erschließungsmaßnahme durch eine einmalige Zahlung. Vertragliche Regelungen zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Grundstückseigentümer sind möglich aber nicht zwingend.
Durch den Beschluss des Liegenschaftsausschusses vom 21.05.2026, im nichtöffentlichen Teil unter TOP N 17 wurde beschlossen: Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, in einem Erschließungsgebiet mit den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Ablösevereinbarungen zu treffen. Das bedeutet, dass mit Abschluss solcher Vereinbarungen der (künftige) Eigentümer nicht mehr zu den – durch unsere Satzung vorgeschriebenen – Erschließungsbeiträgen nicht mehr herangezogen werden muss aber auch nicht herangezogen werden darf. Es wird zwar nicht deutlich, um welches „Erschließungsgebiet“ es sich handeln könnte, jedoch gibt es in Wentorf nicht so viele „unerschlossene“ Gebiete. Hier ein paar wichtige Informationen für Grundstückseigentümer (oder auch zukünftige Käufer:innen) zu dem Thema „Ablösevereinbarungen“:
Was ist eine Ablösevereinbarung für Erschließungskosten?
Eine Ablösevereinbarung ermöglicht es, Erschließungskosten bereits vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vertraglich zu regeln. Nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB können Grundstückseigentümer mit der Gemeinde eine solche Vereinbarung treffen. Keine Überraschungen: Nach Zahlung der Ablösesumme sind Sie von späteren Nachforderungen oder Erschließungsbeitragsbescheiden befreit. Es erfolgt keine formelle Veranlagung mehr. Freiwilligkeit: Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Ablösevereinbarung abzuschließen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Berechnungsgrundlage: Der Betrag wird anhand interner Vorgaben der Kommune (Ablösebestimmungen/Satzungen) berechnet. Der Betrag muss transparent offengelegt werden. Chancen und RisikenVorteil Planungssicherheit: Die Kosten sind fixiert. Es können besonders bei Baufinanzierungen die Gesamtkosten besser kalkuliert werden.
Vorteil: Preisbindung: Bei steigenden Baukosten in der Zukunft (z.B. durch Inflation) können die Eigentümer von der bereits geleisteten Zahlung profitieren. Risiko bei Fehleinschätzung: Oft wird ein „Sicherheitszuschlag“ für Unvorhergesehenes in die Kalkulation eingerechnet. Sollte die tatsächliche Erschließung am Ende deutlich günstiger ausfallen als vertraglich veranschlagt, wird die Differenz in der Regel nicht erstattet. Rechtliche Bindung: Die Vereinbarung muss rechtmäßig sein und den Gleichbehandlungsgrundsatz erfüllen. Ist die Schätzung oder Kalkulation fehlerhaft oder enthält unzulässige Puffer, kann die ganze Vereinbarung unwirksam werden.
Fragen, die der Grundstückseigentümer klären sollte:
Liegt das Grundstück in einem erschlossenen oder unerschlossenen Gebiet? Plant die Gemeinde aktuell neue Straßen oder Leitungen? Liegt bereits ein konkreter Entwurf der Gemeinde für eine solche Vereinbarung vor? Sollten die Grundstücke noch nicht an private Eigentümer verkauft sein bzw. ist das gesamte zu erschließende Gebiet noch im Eigentum eines Investors, einem Bauträger oder einem Erschließungsträger, so kann die Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer „in Gänze“ einen Ablösevertrag schließen. Zu entscheiden wäre allerdings, ob es sich dabei um einen öffentlichen Vertrag handelt, dessen Abschluss der Gemeindevertretung nach den Regelungen des § 28 der Gemeindeordnung S-H vorbehalten ist. Dann könnte der Beschluss des Liegenschaftsausschusses derzeit noch nicht ausgeführt werden. Für ein bereits erschlossenes Grundstück fallen in der Regel keine Erschließungskosten für die öffentliche Erschließung (Straßen, Kanal, Versorgungsleitungen bis zur Grundstücksgrenze) mehr an. Man muss sich jedoch auf private Hausanschlusskosten und mögliche Beiträge für nachträglichen Straßenausbau einstellen.
Die Details zu diesen Ausnahmen:
- Kaufvertrag prüfen: Unbedingt den genauen Wortlaut in dem Kaufvertrag prüfen. Für ein bereits erschlossenes Grundstück fallen in der Regel keine Erschließungskosten für die öffentliche Erschließung (Straßen, Kanal, Versorgungsleitungen bis zur Grundstücksgrenze) mehr an. Sie müssen sich jedoch auf private Hausanschlusskosten und mögliche Beiträge für nachträglichen Straßenausbau einstellen.
- Private Hausanschlüsse: Die Verlegung der Leitungen von der Grundstücksgrenze in das Haus (Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation) ist nicht in der öffentlichen Erschließung enthalten. Hierfür müssen die Kosten für Tiefbau und Anschluss selbst getragen werden.
- Nachträglicher Straßenausbau: Wenn die Straße bisher nur provisorisch befestigt war und die Gemeinde sie nun endgültig ausbaut (inklusive Asphaltierung und Gehwegen), können Anliegerbeiträge anfallen.