

Aktuell : Abgeltung der Erschließungsbeiträge vor der endgültigen Fertigstellung durch eine einmalige Zahlung
Vertragliche Regelungen zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Grundstückseigentümer möglich
Beschluss des Liegenschaftsausschusses vom 21.05.2026, nichtöffentlich TOP N 17 : „Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, in einem Erschließungsgebiet mit den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Ablösevereinbarungen zu treffen.“
Es wird zwar nicht deutlich, um welches „Erschließungsgebiet“ es sich handelt, hier jedoch ein paar Informationen zu „Ablösevereinbarungen“:
Was ist eine Ablösevereinbarung für Erschließungskosten?
Eine Ablösevereinbarung ermöglicht es, Erschließungskosten bereits vor der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage vertraglich zu regeln. Nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB können Sie als Grundstückseigentümer mit der Gemeinde eine solche Vereinbarung treffen.
Keine Überraschungen: Nach Zahlung der Ablösesumme sind Sie von späteren Nachforderungen oder Erschließungsbeitragsbescheiden befreit. Es erfolgt keine formelle Veranlagung mehr.
Freiwilligkeit: Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine Ablösevereinbarung abzuschließen. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf.
Berechnungsgrundlage: Der Betrag wird anhand interner Vorgaben der Kommune (Ablösebestimmungen/Satzungen) berechnet. Der Betrag muss transparent offengelegt werden.
Chancen und RisikenVorteil Planungssicherheit: Die Kosten sind fixiert. Sie können besonders bei Baufinanzierungen die Gesamtkosten besser kalkulieren.Vorteil
Vorteil: Preisbindung: Bei steigenden Baukosten in der Zukunft (z.B. durch Inflation) profitieren Sie von der bereits geleisteten Zahlung.
Risiko bei Fehleinschätzung: Oft wird ein „Sicherheitszuschlag“ für Unvorhergesehenes in die Kalkulation eingerechnet. Sollte die tatsächliche Erschließung am Ende deutlich günstiger ausfallen als vertraglich veranschlagt, wird die Differenz in der Regel nicht erstattet.
Rechtliche Bindung: Die Vereinbarung muss rechtmäßig sein und den Gleichbehandlungsgrundsatz erfüllen. Ist die Schätzung oder Kalkulation fehlerhaft oder enthält unzulässige Puffer, kann die ganze Vereinbarung unwirksam werden.
Sollten die Grundstücke noch nicht an private Eigentümer verkauft sein bzw. das gesamte zu erschließende Gebiet ist noch im Eigentum eines Bauträgers oder eines Erschließungsträgers, so kann die Gemeinde mit dem Grundstückseigentümer „in Gänze“ einen Ablösevertrag schließen. Zu entscheiden wäre allerdings, ob es sich dabei um einen öffentlichen Vertrag handelt, dessen Abschluss der Gemeindevertretung nach den Regelungen des § 28 der Gemeindeordnung S-H vorbehalten ist.
Für ein bereits erschlossenes Grundstück fallen in der Regel keine Erschließungskosten für die öffentliche Erschließung (Straßen, Kanal, Versorgungsleitungen bis zur Grundstücksgrenze) mehr an. Sie müssen sich jedoch auf private Hausanschlusskosten und mögliche Beiträge für nachträglichen Straßenausbau einstellen.
Fragen, die der Grundstückseigentümer klären sollte:
Ist Ihr Grundstück in einem erschlossenen oder unerschlossenen Gebiet?
Plant die Gemeinde aktuell neue Straßen oder Leitungen?
Liegt Ihnen bereits ein konkreter Entwurf der Gemeinde für eine solche Vereinbarung vor?
Die Details zu diesen Ausnahmen:
- Kaufvertrag prüfen: Klären Sie unbedingt den genauen Wortlaut in Ihrem Kaufvertrag. Für ein bereits erschlossenes Grundstück fallen in der Regel keine Erschließungskosten für die öffentliche Erschließung (Straßen, Kanal, Versorgungsleitungen bis zur Grundstücksgrenze) mehr an. Sie müssen sich jedoch auf private Hausanschlusskosten und mögliche Beiträge für nachträglichen Straßenausbau einstellen.
- Private Hausanschlüsse: Die Verlegung der Leitungen von der Grundstücksgrenze in Ihr Haus (Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation) ist nicht in der öffentlichen Erschließung enthalten. Hierfür müssen Sie die Kosten für Tiefbau und Anschluss selbst tragen.
- Nachträglicher Straßenausbau: Wenn Ihre Straße bisher nur provisorisch befestigt war und die Gemeinde sie nun endgültig ausbaut (inklusive Asphaltierung und Gehwegen), können Anliegerbeiträge anfallen.
- Kaufvertrag prüfen: Klären Sie unbedingt den genauen Wortlaut in Ihrem Kaufvertrag.