Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Steuermessbetrags (sog. Grundsteuerwert mal Steuermesszahl) mit dem jeweiligen Hebesatz der Kommune. Die Ermittlung des Messbetrages durch die Steuerzahler und die Finanzämter ist bis auf gerichtliche Verfahren abgeschlossen und die Eigentümer haben ihren Bescheid erhalten.
Zur Ermittlung der Hebesätze hat das Finanzministerium als Hilfestellung für die Kommunen ein sog. Transparenzregister erarbeitet, in dem ermittelt wird welche theoretischen Hebesätze das Gesamtgrundsteueraufkommen der jeweiligen Kommune konstant halten. Für Wentorf ergeben sich Stand Oktober die folgenden Sätze:
Grundsteuer A: alt: 395 % v.H. neu: 186 % v.H.
Grundsteuer B: alt: 395 % v.H. neu: 415 % v.H.
Danach sinkt der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Grundsteuer A), während er für sonstige Flächen inklusive Wohngrundstücke (Grundsteuer B) steigt. Wer jetzt wissen möchte, welche jährlichen Kosten auf ihn zukommen, nimmt den Bescheid des Finanzamtes Ratzeburg und multipliziert den dort aufgeführten Steuermessbetrag mit 4,15, dem oben aufgeführten Hebesatz. Allerdings ist die Gemeinde noch nicht ganz fertig mit Rechnen, es könnten auch noch 428 % v.H. werden (Stand 17.10.).
Der Messbetrag für Grundsteuer B ist aufgrund der niedrigeren Festsetzung des Messbetrags für Nichtwohngrundstücke insgesamt gesunken. Entsprechend muss der Hebesatz stärker steigen, um Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Um die Unterschiede bei den Messbeträgen für Wohn- und Nichtwohngrundstücken transparent auszugleichen, besteht die rechtliche Möglichkeit die Hebesätze nach Wohn- und Nichtwohngrundstücken zu unterscheiden. Verwaltungsseitig wird dies in Wentorf gegenwärtig nicht angestrebt.
Auch nach den neuen Regeln legen die Kommunen die Hebesätze fest und / oder differenzieren die Grundsteuer B nach Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Die Entscheidung über die neuen Hebesätze wird von der Gemeindevertretung voraussichtlich in der Sitzung am 21.11.2024 getroffen.