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Das Rathaus veröffentlicht nachstehenden Text:
Basierend auf § 30 des Energiesicherungsgesetzes tritt mit dem 1.9. eine Energieeinspar-Verordnung mit Kurzfristmaßnahmen für eine Dauer von 6 Monaten in Kraft. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Einen besonderen Schwerpunkt bilden Maßnahmen für die öffentliche Hand, die damit ihrer Vorbildfunktion nachkommt und so anderen Bereichen Orientierung hinsichtlich machbarer, praktikabler Einsparmaßnahmen geben kann.
Folgende Maßnahmen gelten in öffentlichen Gebäuden:
Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume sollen nicht mehr geheizt werden – außer, es gibt dafür sicherheitstechnische Gründe.
- Öffentliche Gebäude sollen nur noch bis höchstens 19 Grad geheizt werden. Das gilt, wenn die Menschen in den Räumen vorwiegend sitzen
- Es soll kein warmes Wasser fürs Händewaschen in öffentlichen Gebäuden geben – es sei denn, das ist aus hygienischen Gründen vorgeschrieben.
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Denkmälern aus rein ästhetischen oder repräsentativen Gründen soll ausgeschaltet werden.
- Beleuchtete Werbeanlagen sollen von 22 Uhr abends bis 16 Uhr ausgeschaltet werden.
Für den privaten Bereich gilt:
Private Pools, ob drinnen oder draußen, dürfen nicht mehr mit Gas und Strom geheizt werden.
- Klauseln in Mietverträgen, die eine bestimmte Mindesttemperatur vorsehen, sollen vorübergehend ausgesetzt werden.
- Vermieter und Versorger, deren Gebäude mit Gas beliefert werden, sollen bis 30. September 2022 ihre Mieter darüber informieren, wie hoch die Energiekosten im kommenden Jahr werden könnten
- Vermieter und Versorger, deren Gebäude mit Gas beliefert werden, sollen ihre Mieter bis 30. September darüber informieren, wie sie am besten Energie sparen und wie sich das dann auf die Kosten auswirktAuch für den Einzelhandel gibt es eine Energiesparmaßnahme: Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, Kindertagesstätten, Schulen, Alters- und Pflegeheime, Kliniken, Arztpraxen und Krankenhäuser sind von der Energiesparverordnung nicht betroffen.
Die erste Energiesparverordnung gilt seit dem 1. September sechs Monate lang. Eine zweite Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen ab dem 1.10. mit einer Geltungsdauer von 24 Monaten bedarf noch der Zustimmung des Bundestages.
Folgende Online-Informationsveranstaltungen zur Thematik bietet die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein im September an:
6.9.2022 – Steigende Energiepreise – was kann ich tun? Zur Anmeldung
20.9.2022 – Energie sparen heißt Geld sparen. Zur Anmeldung
Zahlreiche weitere Veranstaltungen in Präsenz finden Sie unter https://www.verbraucherzentrale.sh/veranstaltungen
