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Bauschutt ist nicht gleich Bauschutt – neue Vorschriften bei der AWSH ab 1. September 2025

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Es gelten neue gesetzliche Vorgaben für die Entsorgung von Bauschutt. Ziel ist es, unbelastete mineralische Abfälle getrennt zu sammeln, um sie besser recyceln zu können.

Was ist unbelasteter Bauschutt?
Unbelastet bedeutet: Die Materialien sind frei von Anhaftungen, Farben, Beschichtungen oder sonstigen Schadstoffen. Nur so können sie recycelt und als Rohstoff wiederverwendet werden – bei belastetem Material ist das nicht möglich. So entsteht aus altem Beton neuer Straßenunterbau und aus Ziegeln wieder Baustoffe für neue Projekte.

Dazu zählen unter anderem:

-Dachziegel ohne Anhaftungen
-Pflastersteine und -platten
-Randsteine, Betonwerksteine, Rasengittersteine
-Stampfbeton, unverputzter Ziegelbruch
-Naturstein, Kies, unverputzter Kalksandstein

Umsetzung bei der AWSH ab 1. September 2025
Damit die getrennte Sammlung möglich ist, benötigen die Recyclinghöfe zusätzliche Container. Da nicht an allen Standorten ausreichend Platz vorhanden ist, ergeben sich folgende Änderungen:

         *Privathaushalte: Bauschutt und gipshaltige Abfälle können weiterhin angeliefert werden bitte vorher sauber trennen.

         *Gewerbebetriebe und nicht private Anlieferer: Ab 1. September 2025 überhaupt keine Annahme mehr von Bauschutt, gemischten Bau- und Abbruchabfällen, gipshaltigen Abfällen                  sowie Asbestzement (z. B. Eternit).

Hintergrund
Mit der neuen Regelung setzt der Gesetzgeber auf eine bessere Trennung von Bauabfällen, um hochwertige Recyclingquoten zu erreichen und Ressourcen zu schonen. Die AWSH setzt diese Vorgaben zum 1.September 2025 um. Weitere Informationen finden Sie unter: www.awsh.de [1] und dem Flyer zum Thema Bauschutt [2]

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